In § 21 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes (HVGG) von 2007 heißt es sinngemäß:
Wird ein im Liegenschaftskataster nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümer bis zur Fertigstellung des Rohbaues die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen.
Die Kostenschuld entsteht zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes. Kostenschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt Gebäudeeigentümer ist.
Es handelt sich hierbei um eine Katastervermessung, die nur die Katasterbehörde oder ein in Hessen zugelassenener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ausführen darf.
Diese Verpflichtung soll die Aktualität der Liegenschaftskarte sicherstellen, die für viele öffentliche Aufgaben und wirtschaftliche Zwecke als Grundlage dient.
So wurde die aktuelle Liegenschaftskarte auch für den Bauantrag des nun fertiggestellten und einzumessenden Gebäudes benötigt. Zur Beurteilung dieses Bauvorhabens lieferte sie die Information über die Bebauung auf den benachbarten Grundstücken – und dies war nur möglich, weil die Bebauung auf den Nachbargrundstücken auch eingemessen und in der Liegenschaftskarte nachgewiesen war.