Diese Kurzbe­schrei­bung wurde von Dipl.-Ing. Dirk Blaurock erstellt, der seit 2004 als Mitglied der gif im Arbeits­kreis Flächen­de­fi­ni­tion mitar­beitet und an den Defini­tionen, Formu­lie­rungen und Gedanken zu den Verkaufs­flä­chen­fest­le­gungen dieser gif-Richt­linie für Verkaufs­flä­chen im Einzel­handel mitge­wirkt hat.

Seit 01.05.2012 gibt es die Richt­linie zur Berech­nung der Verkaufs­fläche im Einzel­handel (MF/V) von der gif Gesell­schaft für immobi­li­en­wirt­schaft­liche Forschung e. V..

Die Richt­linie MF/V definiert Verkaufs­fläche nach gif im Rahmen der baupla­nungs­recht­li­chen und bauord­nungs­recht­li­chen Vorschriften vorrangig für Zwecke der Geneh­mi­gung und soll eine einheit­liche Defini­tion und Abgren­zung der Verkaufs­fläche schaffen. Sie definiert die Verkaufs­fläche inner­halb und außer­halb von Gebäuden, die ganz oder teilweise dem Einzel­handel zuzurechnen sind und legt fest, welche dieser Flächen als Verkaufs­fläche nach gif auszu­weisen sind.

Zum Einzel­handel werden vorwie­gend jene Betriebe gezählt, deren wirtschaft­liche Haupt­tä­tig­keit im Absatz von Waren an private Haushalte liegt. Hierbei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Unter­neh­mungen in der Realität immer häufiger eine produ­zie­rende, händle­ri­sche oder eine sonstige Tätig­keit mischen. Der Gliede­rung der Wirtschafts­zweige der Amtli­chen Statistik folgend, zählen z.B. gastro­no­mi­sche Betriebe und sog. einzel­han­dels­nahe Dienst­leis­tungen nicht zum Einzel­handel. Die Anwend­bar­keit der Richt­linie MF/V ist somit im Einzel­fall zu prüfen.

Die MF/V stellt darauf ab, dass die Verkaufs­fläche in der Regel eine Teilmenge der Mietfläche eines Betriebes ist, sodass eine Korre­la­tion mit der Richt­linie zur Berech­nung der Mietfläche im gewerb­li­chen Raum (MF/G) der gif herge­stellt werden kann.

Die Richt­linie MF/V baut auf dem Defini­ti­ons­vorrat der DIN 277 (Februar 2005) auf, welche sich mit den Grund­flä­chen und Raumin­halten von Gebäuden befasst.

Bezeich­nung der Flächen­arten nach gif

Die Flächen­arten der MF/V gliedern sich ausge­hend von der Brutto-Grund­fläche (BGF) gem. DIN 277 in:

  • MF/V-0 (Keine Verkaufsfläche)
  • MF/V (Verkaufs­fläche nach gif)

Als Freiflä­chen nach gif gelten Flächen außer­halb der BGF.

MF/V-0 Keine Verkaufs­fläche nach gif

Die MF/V-0 unter­scheidet Nutzflä­chen, Techni­sche Funkti­ons­fläche, Verkehrs­flä­chen und Konstruktions-Grundflächen.

Es werden aufge­führt: einzelne definierte Nutzflä­chen, alle techni­schen Funkti­ons­flä­chen, einzelne definierte Verkehrs­flä­chen, alle Konstruktions-Grundflächen.

In der MF/V werden Messpunkte der Flächen­er­mitt­lung geregelt, ebenso Vorgaben zu Darstel­lung und Nachweis in Tabellen und Plänen angegeben.

In graphi­schen Erläu­te­rungen am Beispiel eines Super­marktes wird der Richt­li­ni­en­text verdeutlicht.

Als Anhänge, die aber nicht Bestand­teil der Richt­linie MF/V sind, gibt es eine Tabelle zur Gewich­tung der Flächen­leis­tung und Umrech­nungs­fak­toren für eine Ablei­tung der Verkaufs­fläche MF/V aus der Mietfläche MF/G für Zwecke der Plausi­bi­li­sie­rung und Vereinfachung.

Weiterhin wichtig für die Anwen­dung der Richt­linie MF/V sind die Grund­sätze:

  • Die Richt­linie ist eine Erkennt­nis­quelle für ordnungs­ge­mäßes Verhalten im Regelfall.
  • Die Richt­linie soll nur als Ganzes verwendet werden.
  • Die MF/V ist keine gesetz­liche Verord­nung und gilt deshalb nur dann, wenn sie ausdrück­lich verein­bart wurde.